UNSERE KOMPETENZ =

IHRE RECHTSSICHERHEIT

 

RECHTSSICHERHEIT FÜR SIE UND IHR UNTERNEHMEN

MIT ARBEITSSICHERHEIT JESSL, SACHVERSTÄNDIGENBÜRO FÜR KRANE UND HEBETECHNIK AUF DER SICHEREN SEITE

Die Prüfung von Krananlagen und alle im Hebezeugbetrieb eingesetzten Arbeitsmittel aber auch die Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter durch Unterweisungen wird in einer Vielzahl von nationalen Gesetzen gefordert. Die Einhaltung dieser Gesetze ist für Sie als Verantwortlicher in der Betriebsorganisation wichtig um die Sicherheits- und Qualitätstandards Ihres Unternehmens einzuhalten.
Mit über 35-jähriger Erfahrung im Bereich der Hebetechnik ist ASJ – Sachverständigenbüro für Krane und Hebetechnik am Standort Stade Ihr Experte für die gesetzlich vorgeschriebenen UVV Prüfungen Ihrer Arbeitsmittel und die praxisnahe Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter. Durch fundierte Kenntnisse der Richtlinien und Normen beraten wir Sie gerne bei der Beschaffung von neuen Krananlagen oder die Anpassung Ihrer bestehenden Krananlagen an den Stand der Technik.

Herr Jessl

UNSERE LEISTUNGEN

DAS KÖNNEN WIR FÜR SIE TUN

KRANPRÜFUNGEN

BERATUNG KRANANLAGEN

UNTERWEISUNG KRANFÜHRER

SCHULUNG BEDIENER HUBARBEITSBÜHNEN

QUALIFIZIERUNG BEFÄHIGTE PERSONEN

FRAGEN & WEITERE INFOS

UNSERE PHILOSOPHIE

UNSERE PHILOSOPHIE

ARBEITSSICHERHEIT IST MEHRWERT!

„Aus der Praxis für die Praxis“ – das Motto von ASJ – Sachverständigenbüro für Krane und Hebetechnik. Ob es um die Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter als Kranführer, Bediener von fahrbaren Hubarbeitsbühnen, als befähigte Person für die Prüfung von Arbeitsmitteln geht, oder den sicheren Betrieb und die sicherheitstechnische Prüfung ihrer Krananlagen und Hebezeuge geht, wir sind Ihr kompetenter und zuverlässiger Partner!

UNSERE ERFAHRUNG GIBT IHNEN RECHTSSICHERHEIT

Geschäftsführer Birger Jessl ist seit über 30 Jahren im Bereich der Krane und Arbeitssicherheit erfolgreich tätig. Nach seiner Ausbildung zum KFZ Mechaniker wechselte er 1983 zu den Hamburger Stahlwerken in den Kranbereich und absolvierte eine Ausbildung zum Kranführer von Krananlagen im Stahlwerksbetrieb. 1986 wechselte er zu den Reynolds Aluminiumwerken um Aufgaben in der Kran-Instandhaltung zu übernehmen. Neben der Betreuung von den Krananlagen übernahm B. Jessl ab 1987 die Funktion des Sicherheitsbeauftragten und qualifizierte sich zum BG zertifizierten  Ausbilder für Kranführer und Bedienern von fahrbaren Hubarbeitsbühnen weiter. 2006 erfolgte die Gründung einer nebenberufliche Selbstständigkeit im Bereich der Krane und Hebetechnik. Im März 2014 wurde erfolgreich das Fachgespräch zur Ermächtigung als Kransachverständigen für die Prüfung von Kranen vor dem Fachausschuss Hebezeuge der Berufsgenossenschaft Holz und Metall durchgeführt. Aufgrund der großen Nachfrage von Dienstleistungen im Bereich der Kran und Hebetechnik sowie der Mitarbeiter-Qualifizierung fand im Jahre 2017 der Wechsel in die Selbstständigkeit statt.

BIRGER JESSL

DER EXPERTE IM ARBEITSSCHUTZ BEI IHNEN VOR ORT

BIRGIT JESSL

TERMINPLANUNG UND BÜROORGANISATION

Büro Hamburg

Köterdamm 51, 21129 HH-Finkenwerder

UNSERE BÜROZEITEN SIND VON:

Mo. – Fr. 08:00 Uhr – 18:00 Uhr

Die Termine unserer Inhaus-Seminare und Schulungen
erfragen Sie bitte unter folgender Telefonnummer:

Mobil: 0176 103 149 77
Tel.: 05624 995 974 4

UNSERE KUNDEN

UNSERE PARTNER

IHR KONTAKT ZU

ARBEITSSICHERHEIT JESSL

Sie können uns per E-Mail unter info@kransachverstand.de oder per Telefon unter 05624 995 974 5 kontaktieren.

RECHTLICHE HINWEISE

IMPRESSUM UND DATENSCHUTZ

Angaben gemäß § 5 TMG:
ASJ – Sachverständigenbüro für Krane und Hebetechnik | Am Sonnenhang 2 | D – 34305 Niedenstein | Tel. 05624 995 974 5
E-Mail: info@kransachverstand.de
Steuernummer: 02/483/200226

Vertreten durch:
Birger Jessl

Homepagedesign & Konzept:
Digital Advice GmbH & Co. KG
Quelle: http://www.e-recht24.de | Bildquellen: Arbeitssicherheit Jessl, fotolia

KRANPRÜFUNGEN

Die Prüfung von Krananlagen und Lastaufnahmemitteln ist im Staatlichen Recht der Bertiebssicherheitsverordnung, aber auch in den Vorschriften der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, besser bekannt als Berufsgenossenschaft, gefordert.

Prüfung von Krananlagen vor der ersten Inbetriebnahme gemäß § 14 Abs.1 i.V. mit Anhang 3 BetrSichV und §25 Abs.1 DGUV Vorschrift 52. Prüfung von Krananlagen nach wesentlichen Änderungen gemäß § 14 Abs.3 i.V. mit Anhang 3 BetrSichV und §25 Abs.1 DGUV Vorschrift 52. Jährliche Prüfung von Krananlagen gemäß § 14 Abs.2 i.V. mit Anhang 3 BetrSichV i.V. § 26 Abs.1 DGUV Vorschrift 52. Prüfung von Kranhubwerken und Serienzüge zur Ermittlung der SWP, d.h. der Restlebensdauer gemäß § 23 Abs. 4 DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte.

Prüfung von Lastaufnahmemitteln gemäß § 14 Abs.2 BetrSichV i.V. mit Kap. 2.8 DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln.

Diese gesetzlich geforderten Prüfungen Ihrer Krananlagen und Lastaufnahmemittel führen wir für Sie objektiv und ausschließlich mit dem Ziel der sicherheitstechnischen Bewertung für Sie durch.

Die von uns erstellten Prüfberichte zeigen Ihnen klar und eindeutig, ob sich Ihre Krananlagen in einem arbeitssicheren Zustand befinden.

Durch die Prüfung Ihrer Krane und Lastaufnahmemittel erhalten Sie Rechtssicherheit und vermeiden persönliche Haftungsrisiken im Schadensfall durch ein Organisationsverschulden.

Für weitere Fragen und eine kostenfreie Erstberatung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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BERATUNG KRANANLAGEN

Die einzuhaltenden Gesetze und Vorschriften bei dem Betrieb und der Beschaffung von neuen Krananlagen und Lastaufnahmemitteln, aber auch die Vielzahl von zu beachtenden Europäischen Normen stellen Sie als Betreiber oder Besteller einer Krananlage vor eine kaum lösbare Aufgabe, die rechtssichere Beschreibung oder Bewertung einer Krananlage oder Lastaufnahmemittel durchzuführen. Aus diesem Grunde beraten wir Sie kompetent und herstellerunabhängig zu folgenden Themen:

Auslegung und Ausführung von Krananlagen und Lastaufnahmemitteln
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung der nach § 3 Abs.3 BetrSichV geforderten Gefährdungsbeurteilung vor der Bestellung/Beschaffung Ihrer Krananlage oder Lastaufnahmemittels.

Bewertung von Altanlagen im Hinblick auf den Stand der Technik
Gemäß § 3 Abs.4 Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber, d.h. der verantwortliche Betreiber einer Krananlage oder Lastaufnahmemittels anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die Krananlage oder das Lastaufnahmemittel an den Stand der Technik durch Nachrüstung von Sicherheitseinrichtungen angepasst werden müssen.

Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen
Gemäß § 3 Abs.1, 2, 3, 4 und 6 BetrSichV muss der Arbeitgeber, d.h. der verantwortliche Betreiber anhand einer Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person umfassend ermitteln welche Gefährdungen durch die z.B. Krananlagen und Lastaufnahmemittel selbst, ihre Benutzung sowie auch aus der Arbeitsumgebung entstehen.

Erstellung von Lasten- und Pflichtenheften
Bei der Beschaffung von neuen Krananlagen und Lastaufnahmemitteln aber auch bei der Modernisierung von Krananlagen müssen Sie als Auftraggeber dem Hersteller oder Lieferanten einer Krananlage oder eines Lastaufnahmemittels genaue Angaben zu den Anforderungen an die Krananlage oder das Lastaufnahmemittel machen. Mit einem detaillierten Lasten- und Pflichtenheft werden Angebote verschiedener Anbieter vergleichbar und Sie erhalten eine belastbare Rechtsgrundlage im Falle von Unstimmigkeiten mit dem Lieferanten einer Krananlage oder eines Lastaufnahmemittels.

Für weitere Fragen und eine kostenfreie Erstberatung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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UNTERWEISUNG KRANFÜHRER

Die hohen Unfallzahlen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, hierzu gehören auch Krananlagen und Lastaufnahmemittel, durch nicht oder schlecht geschulte Mitarbeiter bergen ein erhebliches rechtliches Risiko für Sie als verantwortliche Person und Ihr Unternehmen. Die Rechtsgrundlage für die Unterweisung von Kranführern findet sich in dem § 12 Abs.1 BetrSichV sowie in dem § 29 Abs.1 Nr.3 der DGUV Vorschrift 52 Unfallverhütungsvorschrift Krane. Wir unterweisen und qualifizieren Ihre Mitarbeiter praxisnah auf die betrieblichen Verhältnisse in Ihrem Betrieb abgestimmt, in der sicheren Benutzung von Krananlagen und dem Anschlagen von Lasten. Durch unsere qualifizierte und praxisbezogene Unterweisung Ihrer Mitarbeiter erhalten Sie Rechtssicherheit bei der Beauftragung der Mitarbeiter zum Führen von Krananlagen bei dem innerbetrieblichen Transport. Jeder Teilnehmer erhält nach erfolgreich abgelegter Prüfung in Theorie und Praxis einen Sicherheitspass mit Zertifikat (Kranschein). Der Unterweisungsumfang und somit die Dauer ist abhängig von der Art der Krananlage und den Transportaufgaben und wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung von uns ermittelt.

Für weitere Fragen und eine kostenfreie Erstberatung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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SCHULUNG BEDIENER HUBARBEITSBÜHNEN

Die hohen Unfallzahlen bei der Benutzung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen durch nicht oder schlecht geschulte Mitarbeiter bergen ein erhebliches rechtliches Risiko für Sie als verantwortliche Person und Ihr Unternehmen. Die Rechtsgrundlage für die Unterweisung von Bedienern von fahrbaren Hubarbeitsbühnen findet sich in dem § 12 Abs.1 BetrSichV sowie in dem DGUV Grundsatz 308-008 Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen. Jeder Teilnehmer erhält nach erfolgreicher abgelegter Prüfung in Theorie und Praxis einen Sicherheitspass mit Zertifikat. Wir unterweisen und qualifizieren Ihre Mitarbeiter praxisnah auf die betrieblichen Verhältnisse in Ihrem Betrieb abgestimmt, in der sicheren Benutzung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen. Durch unsere qualifizierte und praxisbezogene Unterweisung Ihrer Mitarbeiter erhalten Sie Rechtssicherheit bei der Beauftragung der Mitarbeiter zum Bedienen der fahrbaren Hubarbeitsbühnen. Der Unterweisungsumfang und somit die Dauer ist abhängig von der Art der fahrbaren Hubarbeitsbühne und wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung von uns ermittelt.

Für weitere Fragen und eine kostenfreie Erstberatung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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QUALIFIZIERUNG BEFÄHIGTE PERSONEN

Die wiederkehrende Prüfung von Krananlagen und Lastaufnahmemitteln mindestens einmal jährlich durch befähigte Personen, ist Voraussetzung für den unfallfreien und sicheren Betrieb von Krananlagen und Lastaufnahmemitteln. Die Voraussetzung für die Beauftragung als befähigte Person zur Prüfung von Arbeitsmitteln ist in der Technische Regel für Betriebssicherheit, der TRBS 1203 Befähigte Personen beschrieben.

In der TRBS 1203 Befähigte Personen werden die drei Säulen zum Nachweis der Qualifikation einer befähigten Person genannt:

1) Berufsausbildung,
2) Berufserfahrung und
3) zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Wir unterstützen Sie durch die Qualifizierung und Schulung Ihrer Mitarbeiter zur befähigten Person für die Prüfung von:

1) Krananlagen
2) Lastaufnahmemitteln
3) Anschlagmitteln
4) PSA gegen Absturz

Jeder Teilnehmer erhält nach erfolgreicher abgelegter Prüfung in Theorie und Praxis einen Sicherheitspass mit Zertifikat.

Für weitere Fragen und eine kostenfreie Erstberatung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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